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Strommast umgeben vom Wald

Messstellenbetrieb

Bekanntgabe zur zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)

Die Stadtwerke Ratingen GmbH übernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber i.S.d.G., soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den/die Anschlussnutzer*in bzw. Anschlussnehmer*in getroffen wird.

Die Stadtwerke Ratingen GmbH wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:

  1. bei Letztverbraucher*innen mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbraucher*innen, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
  2. bei Anlagenbetreiber*innen mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die Stadtwerke Ratingen GmbH Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbraucher*innen und Anlagenbetreiber*innen mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen können dem "Preisblatt MsbG“ entnommen werden. Das Preisblatt ist auf der Homepage der Stadtwerke Ratingen GmbH abrufbar.

Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG können separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte sind ebenfalls dem o. g. Preisblatt zu entnehmen. Das Preisblatt wird regelmäßig überprüft, aktualisiert und veröffentlicht. Sobald die Stadtwerke Ratingen GmbH neue Zusatzleistungen anbietet, werden diese in das Preisblatt aufgenommen.

Messstellenbetrieb durch Dritte

Gemäß § 5 Messstellenbetriebsgesetz kann auf Wunsch des/der betroffenen Anschlussnutzer*in der Messstellenbetrieb anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers von einem Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des MsbG gewährleistet ist. Zur Ausgestaltung der rechtlichen Beziehung zwischen grundzuständigem Messstellenbetreiber und dem Messstellenbetreiber nach § 5 MSbG ist der Abschluss eines Messstellenvertrags erforderlich.