Kostenerstattung
Hier finden Sie Informationen zum Thema Kostenverteilung und zu den gesetzlich gegebenen Möglichkeiten zur Kostenerstattung.
Möglichkeiten zur Kostenerstattung
Wir sind als zuständiger Netzbetreiber nach § 19a des Energiewirtschaftsgesetzes für die Umstellungsmaßnahmen in unserer Region zuständig. Dies gilt auch, wenn Sie Ihr Gas bei einem anderen Anbieter beziehen. Die Kosten für die Arbeiten zur Erdgasumstellung werden zunächst von uns übernommen und später über die Netzentgelte auf alle Erdgaskund*innen in Deutschland umgelegt.
Wenn Ihr Gerät anpassungsfähig ist und keine Mängel aufweist, entstehen für Sie keine unmittelbaren Kosten durch die Erdgasumstellung. Die Kosten zur Behebung von Mängeln wie Reparatur oder Wartung sowie der Austausch von Gasgeräten trägt jedoch die/der Geräteeigentümer*in.
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, Kosten des Geräteaustauschs erstattet zu bekommen: nach § 19a Energiewirtschaftsgesetz und zusätzlich dazu nach der Gasgerätekostenerstattungsverordnung.
Im Folgenden finden Sie die Voraussetzungen für die beiden Erstattungsmöglichkeiten zum Geräteaustausch.
Kostenerstattung nach § 19a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz):
Entscheiden Sie sich im Rahmen der Erdgasumstellung dafür, ein altes Gasgerät durch ein Neugerät zu ersetzen, haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 100 € pro Gerät.
Bedingungen für die Kostenerstattung:
Eine Kostenerstattung für die Anschaffung eines Neugeräts ist nur möglich, wenn Sie Eigentümer*in des Geräts sind und das Neugerät im Zuge der Erdgasumstellung nicht mehr angepasst werden muss. Die ordnungsgemäße Verwendung Ihres alten Gasgeräts sowie die nicht mehr notwendige Anpassung Ihres Neugeräts müssen vollständig nachgewiesen werden. Ebenso wird ein Beleg darüber benötigt, dass das Neugerät weniger als 2 Jahre vor dem Schalttermin und vor der notwendigen Anpassung installiert wurde.
Für die Nachweise verwenden Sie bitte die entsprechenden Formblätter. Der Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 100 € ist in der Regel mit anderen Förderungen/Finanzierungen kombinierbar.
Bitte verwenden Sie folgendes Formular, um die Kostenerstattung zu beantragen:
Antragsformular zur Kostenerstattung nach § 19a EnWG
Kostenerstattung nach GasGKErstV (Gasgerätekostenerstattungsverordnung)
Bedingungen für die Kostenerstattung:
- Der Kostenerstattungsanspruch nach GasGKErstV für technisch nicht anpass¬bare Gasgeräte greift zusätzlich zum Kostenerstattungsanspruch nach § 19a Abs. 3 EnWG
- Die Bedingungen für den Kostenerstattungsanspruch nach § 19a Abs. 3 EnWG müssen daher ebenfalls erfüllt sein
- Zudem gilt der Anspruch nach GasGKErstV nur für Gasgeräte zum Zweck der Beheizung von Räumen in der häuslichen oder vergleichbaren Nutzung
- Die Höhe des Kostenerstattungsanspruch nach der GasGKErstV ist gestaffelt und bemisst sich nach dem Alter des Gasgeräts:
| Alter des Gasgeräts zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins | Kostenerstattungsanspruch |
|---|---|
| nicht älter als 10 Jahre | 500 € |
| älter als 10 Jahre, aber nicht älter als 20 Jahre | 250 € |
| älter als 20 Jahre, aber nicht älter als 25 Jahre | 100€ |
- Die/der Eigentümer*in hat das Alter des Gasgeräts nachzuweisen, welches anhand des Typschildes bestimmt werden kann.
- Der Kostenerstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn das Neugerät nach Feststellung der Nicht-Anpassbarkeit durch den Netzbetreiber und vor dem technischen Umstellungstermin installiert wird
Bitte verwenden Sie folgendes Formular, um die Kostenerstattung zu beantragen:
Antragsformular zur Kostenerstattung nach GasGKErstV