Solarstrom einspeisen – Vergütung und Förderung
Mit Ihrem selbst erzeugten Solarstrom fördern Sie die nachhaltige Versorgung und sparen Energiekosten. Über den eigenen Bedarf erzeugten Strom speisen Sie ins Netz ein und erhalten hierfür eine Vergütung.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt neben dem Anschluss von Erzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energiequellen unter anderem auch die Vergütung des eingespeisten Stroms. Die durch das EEG geförderte Vergütungshöhe richtet sich nach dem Datum der Inbetriebnahme, Anlagengröße und Art der Anlage. Die Förderung durch die nach dem EEG festgelegte Einspeisevergütung hat in der Regel eine Laufzeit von 20 Jahren. Doch was geschieht danach?
„Post-EEG“ – was bedeutet das?
Auch nach Ablauf der oben genannten Förderfrist wird Ihr eingespeister Strom vergütet. Seit dem 01.01.2021 hat der Gesetzgeber im EEG eine Regelung für den Weiterbetrieb der Photovoltaikanlagen geschaffen. Der Netzbetreiber nimmt weiterhin den gesamten erzeugten Strom auf und vergütet ihn übergangsweise bis Ende 2027 mit einer gesetzlichen Anschlussvergütung. Die Anschlussvergütung richtet sich nach dem Marktwert abzüglich der anfallenden Vermarktungskosten. Auf der Webseite der Netztransparenz sind diese Marktwerte einsehbar.

Informationen zur Abrechnung
Sofern Sie keine Eigenvermarktung nach dem EEG durchführen, erhalten Sie anschließend von uns die jeweils gesetzlich festgelegte Vergütung für die von Ihnen eingespeiste Arbeit gemäß den ermittelten Zählwerten.
Sollten Sie die Eigenvermarktung wählen, wird diese von Ihrem ausgewählten Marktpartner im Rahmen der Marktkommunikation abgewickelt. Bitte nutzen Sie dafür das folgende Formular:
Besteuerung von PV-Anlagen und eingespeister Energie
Für die Besteuerung von PV-Anlagen und dem daraus eingespeisten Strom gelten abhängig vom Alter und von der Leistung der Anlage verschiedene Vorschriften. Grundsätzlich sind sowohl umsatzsteuerliche als auch ertragssteuerliche Regelungen zu berücksichtigen.
Erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder Ihrem/Ihrer Steuerberater*in, ob Sie berechtigt sind, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Über das Postfach eeg@stadtwerke-ratingen.de teilen Sie uns bitte das Datum mit, ab wann Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BStBl. I 2023 S. 7) wurde ein neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) angefügt. Dieser ordnet an, dass die Umsatzsteuer für die Lieferung privater Photovoltaikanlagen sowie weiterer wesentlicher Komponenten und Speicher auf 0 Prozent reduziert wird. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird. Dazu wurde ein BMF Schreiben vom 27.02.2023 veröffentlicht (III C 2 -S 7220/22/10002). Die Regelungen dieses Schreibens sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 bewirkt werden.
Für alle Photovoltaikanlagen oder Komponenten, die bereits vor dem 01.01.2023 geliefert bzw. montiert worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte weiter. Wer beispielsweise in 2022 zu Regelbesteuerung optiert hat, für den bleibt dies auch in den Folgejahren maßgeblich.
Ab dem Jahr 2022 sind Ein- und Entnahmen von Photovoltaikanlagen, die auf Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden errichtet wurden, ertragssteuerfrei. Dies gilt, wenn die Anlage eine installierte Bruttoleistung von nicht mehr als 30 kWp (Marktstammdatenregister) aufweist. Bei sonstigen Gebäuden, wie Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern, liegt die Grenze bei 15 kWp je Wohnung oder Gewerbeeinheit. Unerheblich für die Steuerbefreiung ist, wann die Photovoltaikanlage in Betrieb genommen wurde.
Für Ein- und Entnahmen der Jahre bis einschließlich 2021 greift die Steuerbefreiung nicht; hier kommt ggf. die Vereinfachungsregelung gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.10.2021 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt 2021 Teil I Seite 2202) zur Anwendung (Quelle: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/photovoltaikanlage-und-das-finanzamt).
Laden Sie sich hier den Flyer "IHRE PHOTOVOLTAIKANLAGE - WENIGER STEUERN, WENIGER BÜROKRATIE" des Bundesministeriums der Finanzen herunter.