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Netznutzung Stromlieferung

Netznutzung für Haushalts- und Gewerbekund*innen (SLP)

Als Kund*in nach dem Standardlastprofilverfahren (SLP) ist es üblich, dass Sie mit Ihrem Lieferanten einen Stromliefervertrag mit integrierter Netznutzung (All-inclusive-Vertrag) abschließen. Das bedeutet, dass Ihr Lieferant die Netznutzung an den Netzbetreiber bezahlt und Ihnen (weiter)berechnet. Die sowohl für Sie als auch für Ihren Lieferanten relevanten Netz-, ggf. Mess- und Abrechnungsentgelte entnehmen Sie bitte dem Entgeltblatt.

Sie gelten als Haushalts- oder Gewerbekund*in, wenn Ihr Stromverbrauch im Jahr weniger als 100.000 kWh und weniger als 30 kW Leistung beträgt.

Netznutzung für Industrie- und Großgewerbekund*innen (RLM)

Als Industrie- oder Großgewerbekund*innen schließen Sie mit uns einen eigenen Netznutzungsvertrag ab. Sie haben dabei die Möglichkeit, die Netzentgelte an den Lieferanten (All-inclusive-Vertrag) oder selbst an den Netzbetreiber zu entrichten. Dies gilt ebenfalls für die Mess- und Abrechnungsentgelte, sofern Sie keinen anderen Messstellenbetreiber damit beauftragt haben.

Die sowohl für Sie als auch für Ihren Lieferanten relevanten Netz-, ggf. Mess- und Abrechnungsentgelte entnehmen Sie bitte dem Preisblatt.

Als Industrie- und Großgewerbekund*in gelten Sie, wenn Ihr jährlicher Stromverbrauch größer als 100.000 kWh oder mehr als 30 kW Leistung ausfällt. 

Strommast umgeben vom Wald

Schaltzeiten für SLP-Kund*innen

  • 06:00 – 20:00 Uhr HT = Hochtarif
  • 20:00 – 06:00 Uhr NT = Niedertarif (Schwachlast)

Die wirklichen Schaltzeiten können minimal davon abweichen.

Schaltzeiten für RLM-Kund*innen

  • 06:00 – 19:00 Uhr HT = Hochtarif
  • 19:00 – 06:00 Uhr NT = Niedertarif (Schwachlast)

Die wirklichen Schaltzeiten können minimal davon abweichen.

Netzentgelte für Netznutzung

Alle wichtigen Informationen zu Netzentgelten finden Sie unter dem unteren Button.

Zu den Netzentgelten

Ein Chart-Icon als begleitende Darstellung zu den Netzentgelten

Messen/Abrechnung

Auf Ihren Wunsch hin können sowohl der Messstellenbetrieb als auch die Ab- bzw. Auslesung des Zählers von einem Messstellenbetreiber durchgeführt werden. Dies wird im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und ergänzend im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) geregelt. Formale Voraussetzung ist, dass der Messstellenbetreiber mit uns als Verteilnetzbetreiber einen Messstellenrahmenvertrag abgeschlossen hat. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zum Einbau, Ausbau, Betrieb und Wartung von Messeinrichtungen sowie die technischen Bedingungen. Die Abrechnung dieser Leistungen übernimmt der Messstellenbetreiber bzw. Ihr Lieferant.

Stromzähler mit einem abgebildeten Stromverbrauch von 2872 kW

Ihre Kontaktmöglichkeit