Allgemeine Fragen zur Digitalisierung des MSB

Werden eine oder mehrere moderne Messeinrichtungen um eine Kommunikationseinheit, ein sog. Smart-Meter-Gateway, ergänzt, wird von intelligenten Messsystemen gesprochen. Der digitale  Stromzähler wird durch das Smart-Meter-Gateway als Kommunikationseinheit zu einer Schnittstelle im Versorgungsnetz.

Mithilfe der eingebundenen Kommunikationseinheit überträgt das intelligente Messsystem aktuelle Verbrauchs- und Einspeisedaten an berechtigte Marktakteure (z.B. Netzbetreiber,  Messstellenbetreiber, Lieferanten). Eine Datenübermittlung wird ausschließlich für die energiewirtschaftlich zwingend notwendigen Anwendungsfälle vorgesehen. Ein höherer Datenverkehr bedarf stets der Zustimmung des Verbrauchers. Die Daten werden grundsätzlich verschlüsselt versendet und können nur durch am Prozess beteiligte und entsprechend berechtigte Marktakteure eingesehen werden. Datenschutz und Datensicherheit sind durch die Verschlüsselung nach dem Privacy-by-Design-Ansatz gewährleistet. Dieser erfüllt die Anforderungen nach § 21 und  § 22 MsbG. Bei diesem Ansatz werden Datensicherheit und -schutz dadurch erreicht, dass die verwendete Technik von vornherein nur eingeschränkte Funktionen zulässt. Der Ansatz ist vergleichbar mit Datensicherheitsstandards, wie sie z. B. auch für das Onlinebanking verwendet werden.

Der Einbau intelligenter Messsysteme ist zunächst bei Verbrauchern mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von mehr als 10.000 kWh vorgesehen. In 2020 reduziert sich der Schwellenwert für den Einbau intelligenter Messsysteme auf durchschnittliche Jahresstromverbräuche ab 6.000 kWh.

Um ein einheitliches und sehr hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, erklärt das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) Schutzprofile und Technische Richtlinien für intelligente Messsysteme zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität für verbindlich. Diese wurden im Auftrag des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gemeinsam mit Branchenvertretern unter enger Einbindung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der Bundesnetzagentur und der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt erarbeitet. Die mehrere hundert Seiten umfassenden Dokumente sind auf der Homepage des BSI (www.bsi.bund.de) veröffentlicht. Mit einem Siegel des BSI werden nur solche Systeme ausgezeichnet, die die sehr hohen Datenschutz- und Datensicherheitsanforderungen nachweislich erfüllen.

Mit intelligenten Messsystemen können beispielsweise die bisherigen Abschlagszahlungen durch monatliche Stromrechnungen ersetzt werden. Zudem können neue, kundenindividuelle Verträge angeboten werden – ähnlich den heutigen Mobilfunkverträgen mit bestimmten Datenvolumen für Gespräche und Internetnutzung. Auch die Bündelung von Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmemessung wird angedacht, um den Wettbewerb zu stärken und Kunden einen Vertrag für alle Medien anzubieten. In Verbindung mit einer zusätzlichen Steuerbox könnten zudem Stromverbräuche – wie das Laden eines Elektroautos – kostengünstig geplant werden.

Intelligente Messsysteme erheben alle 15 Minuten Zählerstandsgänge oder Lastgänge und übermitteln sie an das Smart-Meter-Gateway. Dieses kann die Daten verarbeiten und automatisch übertragen. Für die Stabilität des Stromnetzes ist es entscheidend, dass zeitnahe Informationen zur Stromeinspeisung, zum Beispiel aus großen Windparks, oder zum Strombezug aller Elektroautos in der gleichen Straße, vorliegen. Detailliertere Informationen zum Stromverbrauch innerhalb eines gewöhnlichen Haushalts werden weder ermittelt noch benötigt.

Das Gesetz sieht für die verschiedenen Verbrauchsklassen gestaffelte Preisobergrenzen vor: So sollen zum Beispiel Kunden mit einem Jahresstromverbrauch von 6.000 bis 10.000 Kilowattstunden (kWh) für das intelligente Messsystem maximal 100 EUR im Jahr bezahlen. Für höhere Verbrauchsklassen liegt die Preisobergrenze höher (z.B. für 10.000 – 20.000 kWh bei 130 EUR), wobei auch ihr Kosteneinsparpotenzial höher ausfällt. Liegt der Jahresstromverbrauch unter 6.000 kWh ist der Einbau eines intelligenten Messsystems optional. Auch hier gelten Preisobergrenzen, die sich je nach Jahresverbrauch wie folgt staffeln:

  • Bis 2.000 kWh (maximal 23 EUR/ Jahr)
  • 2.000 – 3.000 kWh (maximal 30 EUR/ Jahr)
  • 3.000 – 4.000 kWh (maximal 40 EUR/ Jahr)
  • 4.000 – 6.000 kWh (maximal 60 EUR/ Jahr)